AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Caleotec GmbH

§1 Geltungsbereich AGB

Es gelten erstrangig die in der Auftragsbestätigung/dem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen. Ergänzend geltend ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen, abweichende Bedingungen seitens des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir Ihnen Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung durch Sie gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme erfolgt schriftlich oder in Textform (per E-Mail) durch Auftragsbestätigung

(4) Hat der Vertrag die Garantiewartung und Garantiemiete zum Gegenstand, sind darin folgende Leistungen enthalten: Überwachung Eichfristen und technische Gerätesicherheit; Austausch der Geräte bei Ablauf der Eichfristen

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung der Geräte erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten von Ihnen wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf Sie über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Sie sich im Verzug der Annahme befinden.

(3) Kommen Sie in Annahmeverzug, unterlassen Sie eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von Ihnen zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 25,00 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Ihnen bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 4 Preisanpassung

Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Uns steht das Recht zu, Preisanpassungen nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB vorzunehmen. Eine solche Preisanpassung bezieht sich auf die Vertriebskosten, Kosten der Erfassung, Analyse und Abrechnung der Daten und der Verwaltungs-, Personal-, IT- und Fahrtkosten. Kostensteigerung und –senkungen sind bei jeder Preisanpassung zu berücksichtigen. Die Preisanpassungsbestimmung gilt insbesondere bei gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Kosten auswirken (Steuererhöhungen, neue Steuern, Abgaben, o.ä.). Abweichend hierzu gilt eine geänderte Umsatzsteuer unmittelbar. 

§ 5 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen

Ist vertraglich die Ablesung der Geräte vereinbart, übermitteln wir unsere Rechnung mit der Abrechnung. Rechnungen über die Gerätemiete und über die Wartung der Geräte werden jährlich gestellt und sind im Voraus zur Zahlung fällig.  Alle Rechnungen sind binnen einer Frist von zehn Tagen fällig. Maßgeblich ist das Datum des Zugangs der Rechnung. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur statthaft, wenn Ihre Gegenansprüche von uns anerkannt worden sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen im Falle, dass Sie Kaufmann sind, nicht zu, § 469 HGB ist ausgeschlossen. Im Falle, dass Sie Verbraucher sind, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Es gilt der gesetzliche Verzugszins. 

§ 6 Montage/Austausch/Entfernung der Messgeräte

(1) Die Montage der Geräte sowie deren Austausch erfolgt durch uns. Wir sind zum jederzeitigen Austausch von Messgeräten berechtigt, wobei der Austauschtermin min. 1 Woche vor dem Austausch in Textform oder per E-Mail mitgeteilt wird.  Eingriffe in das Rohrleitungsnetz werden durch uns nicht ausgeführt, sondern sind durch Sie herbeizuführen. Lackschäden im Rahmen der Anbringung der Heizkostenverteilern an Heizkörpern können aufgrund der sicheren Befestigung der Ablesegeräte in der Regel leider nicht vermieden werden, entsprechende Beschädigungen berechtigen nicht zum Schadensersatz, sondern gelten als vertragskonform. 

(2) Montagetermine für die Heizkostenverteiler werden min. 1 Woche vor der Montage mitgeteilt, die Benachrichtigung über den Montagetermin erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Kann eine Montage nicht erfolgen, da der Zugang vor Ort nicht gewährt wird, wird ein zweiter Montagetermin, der ebenfalls min. 1 Woche vor dem zweiten Montagetermin angekündigt wird, mitgeteilt. Findet auch dieser zweite Montagetermin aus Gründen, die Sie oder der jeweilige Nutzer der Einheit zu vertreten haben, nicht statt, machen wir den dritten Montagetermin von einem gesondert zu vergütenden Montageauftrag abhängig. 

§ 7 Ablesung

(1) Ist die Ablesung der Messgeräte vereinbart, so kündigen wir Ablesetermine min. 14 Tage vor Ablesung schriftlich oder in Textform (E-Mail) an. Wird uns der Zugang zur Ableseeinrichtung nicht gewährt, findet innerhalb von zwei Wochen ein weiterer Ablesetermin statt, der von uns vorher angekündigt wird. Wird auch dieser Termin von Ihnen bzw. Ihrem Nutzer nicht eingehalten, schätzen wir den Verbrauch der entsprechenden Einheit, es sei denn, dass Sie mit uns einen weiteren kostenpflichtigen Ablesetermin vereinbaren. 

(2) Die von uns ermittelten Ablesewerte werden vom Nutzer nicht gegengezeichnet.

(3) Für den Fall, dass Sie eine Zwischenablesung verlangen, bspw. durch Nutzerwechsel bedingt, ist diese kostenpflichtig zu vereinbaren. In der von uns zu erstellenden Abrechnung werden wir diese Kosten mit aufführen. Sie sind nur umlagefähig, wenn Sie mit dem Nutzer eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. 

§ 8 Haftung

(1) Soweit sich hieraus einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ihre Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, können Sie nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages wird individuell vereinbart. Jeder Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. 

(2) Sind Sie Verbraucher, 

  • verlängert sich der Vertrag, der eine Werk- oder Dienstleistung zum Gegenstand hat, bspw. Abrechnungs- oder Verbrauchsdatenservice, nach Ablauf der Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Im Falle einer Gerätemiete/Gerätewartung verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um den Zeitraum der Laufzeit des Vertrages. Dies gilt nicht, wenn die Laufzeit des Gerätemietvertrages eine Laufzeit von zehn Jahren enthält; dann verlängert sich die Laufzeit um jeweils acht Jahre. 

(3) Sind Sie Kaufmann, 

  • verlängert sich der Vertrag um die vereinbarte Laufzeit des Vertrages, sofern er nicht binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende der – ggf. jeweils verlängerten Laufzeit – gekündigt wird.

§ 11 Mängelhaftung

(1) Es gelten bzgl. Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(3) Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(4) Die Mängelansprüche setzen voraus, dass Sie Ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sind. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumen Sie die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

§ 12 Datenschutz

Es gilt die gesondert zu vereinbarende Vereinbarung über die Datenschutzgrundverordnung

§ 13 Gerätemiete und Garantiewartung

Mängel an den Ihnen überlassenen Geräten werden von uns kostenfrei beseitigt, sofern der Mangel durch uns zu vertreten ist. Nach Ablauf der – ggf. verlängerten (s. hierzu § 10 d. AGB) – Laufzeit des Vertrages sind die Ihnen überlassenen Geräte am Ort des vereinbarten Einbaus der Geräte an uns zurückzugeben. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages durch Weitergebrauch nach Ende der Laufzeit des Vertrages wird bereits jetzt widersprochen, eine stillschweigende Verlängerung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Weiternutzung der Ihnen überlassenen Geräte nach Ende der vertraglichen und ggf. verlängerten Laufzeit stehen uns die gesetzlichen Ansprüche gem. § 546a BGB zu. 

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Sind Sie Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in StuttgartEntsprechendes gilt, wenn Sie Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: Januar 2020